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Gesetze und Vorschriften (Familienunterkunft)

GESETZE UND VORSCHRIFTEN

Bedingungen des Gesetzes in der Gastgewerbetätigkeit aus dem Jahr 1995.
Laut Gesetz über die gastgewerbliche Tätigkeit (NN 48/95) Art. 34. ist vorgeschrieben, dass ein Einwohner Gästen Zimmer, Appartements und Ferienhäuser, deren Eigentümer oder Träger der Nutzungsrechte er ist, vermieten darf, bis zu insgesamt höchstens 10 Zimmern beziehungsweise 20 Besuchern.
Durch dasselbe Gesetz Art. 39 ist es vorgeschrieben, dass dem Einwohner eine Genehmigung für das Darbieten der Dienstleistung im Haushalt ausgegeben wird, falls er folgende Bedingungen erfüllt:
1. dass er Staatsbürger der Republik Kroatien ist
2. dass er arbeitsfähig ist
3. dass er Eigentümer oder Träger der Nutzungsrechte des Objekts (Zimmer, Appartement oder Ferienhaus) ist
4. dass er die vorgeschriebenen erforderlichen gesundheitlichen Bedingungen erfüllt
5. dass er einen Beschluss eingeholt hat, dass das Objekt in welchem oder durch welches er vorhat Dienstleistungen anzubieten, die minimalen Bedingungen erfüllt und dass es im Einklang mit diesem Gesetz kategorisiert ist, falls für das Objekt eine Kategorisierungspflicht vorgeschrieben ist
6. dass ihm nicht durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder einen Beschluss über ein Delikt eine Sicherheits- oder eine Schutzmaßnahme in Form eines Verbots der Darreichung von Dienstleistungen an Bürger im Haushalt ausgesprochen wurde – bis diese Maßnahme andauert

Die angeführten Bedingungen sind auch weiterhin Großteils gültig, außer einigen Änderungen, welche sich in der Fortsetzung befinden.
Es ist zu erwähnen, dass die Vermieter zu jener Zeit zwei Beschlüsse erhalten haben.
Vermieter, welche einen Beschluss erhalten haben – Bewilligungen ausgegeben anhand des Gesetzes über die gastgewerbliche Tätigkeit aus dem Jahr 1995 bis zum letzten Gesetz über die gastgewerbliche Tätigkeit (NN Nr. 152/08 und 43/09) – haben nicht die Verpflichtung der Übereinstimmung ihrer Bewilligungen aus irgendeinem Grund, mit anderen Worten: ihre Bewilligungen sind bis zu jenem Zeitpunkt gültig, bis sie eine Änderung anfordern.

Änderungen
Eine der Änderungen, die sich aus dem Gesetz über die gastgewerbliche Tätigkeit (NN. NR. 138/06) ergibt, ist im Artikel 55 desselben Gesetzes angeführt, mit welcher sich die Vermieter die eine ältere Bewilligung besitzen übereinstimmen müssen, und sie bezieht sich auf die Kapazität der Unterkunftseinheiten. Anhand des angeführten Artikels nämlich, müssen Personen, welche eine höhere Anzahl als 16 Betten aller Unterkunftseinheiten in ihrem Haus besitzen, haben die Verpflichtung ihren Betrieb innerhalb von fünf Jahren (28.12.2001) anzupassen, so dass sie entweder ihre Kapazitäten vermindern oder sich in ein kommerzielles Objekt umwandeln, beziehungsweise eine Gewerbe- oder Handelsgesellschaft eröffnen.

Im Gesetz über die gastgewerbliche Tätigkeit – Gesäuberter Text (NN 49/03) beim Erhalt der Bewilligung – muss der Vermieter für die Bewilligung der Arbeit in seinem Haus der Eigentümer des Unterkunftsobjekts sein, im Gegensatz zu den bisherigen Bewilligungen, welche er augrund dessen erhalten konnte, dass er der Träger der Nutzungsrechte der gegenständlichen Unterkunftseinheiten war.

Verpflichtungen, welche sich aus den neuen Gesetzen ergeben
Verpflichtung des Vermieters bei der Änderung der bestehenden Bewilligung des Objekts, beziehungsweise der Erwirkung neuer Bewilligungen, dass das Gebäude, Objekt in welchem gastgewerbliche Dienstleistungen im Haushalt angeboten werden, die Bedingungen übereinstimmend mit den besonderen Vorschriften erfüllt, ohne welche, anhand dieser Vorschrift, das zuständige Amt keine Bewilligung über die Erfüllung der Bedingungen für die Ausführung der Tätigkeit ausgeben kann, bezieht sich auf das Baugesetz (NN Nr. 175/03) und das Gesetz über die Raumeinrichtung und den Bau (NN. Nr. 76/07).

Durch die Einführung von Neuheiten beziehungsweise Änderungen im Gesetz über die gastgewerbliche Tätigkeit versucht man, die Qualität der Unterkünfte zu erhöhen.

Neuheiten im Gesetz über die gastgewerbliche Tätigkeit
Das Gesetz über die gastgewerbliche Tätigkeit (NN. Nr. 138/06), welches am 28.12.2006 in Kraft getreten ist, bringt neben den bereits erwähnten Änderungen der vorangegangenen Gesetze über die gastgewerbliche Tätigkeit Neuheiten:
- für den Antragsteller, den Anbieter der Dienstleistungen im Haushalt des Bürgers wird nur eine Bewilligung ausgegeben, falls er die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
Wir betonen die Neuheit, welche aufgrund dieses Gesetzes entstanden ist und sie bezieht sich auf die Erlassung der neuen selbstständigen Satzung über die Kategorisierung der Objekte in welchen gastgewerbliche Dienstleistungen im Haushalt (NN. Nr. 88/07. und 58/08) angeboten werden.
Aufgrund der neuen Satzung werden die Unterkunftseinheiten nach dem Modulsystem betrachtet und nicht mehr mit einem Stern gekennzeichnet.

Bedingungen für neuen Antragsteller für das Anbieten von Dienstleistungen im Haushalt
Im Anhang legen wir die notwendigen Bedingungen für den Erhalt einer Bewilligung für das Anbieten von Dienstleistungen im Haushalt des Bürgers dar, welche sich auf die neuen Antragsteller, sowie auf jene beziehen, welche ihre bestehenden Bewilligungen-Genehmigungen ändern möchten.
1. dass er Eigentümer des Objekts ist
2. dass er arbeitsfähig ist
3. dass er die gesundheitlichen Bedingungen erfüllt
4. dass das Objekt in welchem er die Dienstleistungen anbieten wird die minimalen Bedingungen und die Kategorisierungsbedingungen im Einklang mit diesem Gesetz erfüllt
5. dass ihm nicht durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder einen Beschluss über ein Delikt eine Sicherheits- oder eine Schutzmaßnahme in Form eines Verbots der Darreichung von Dienstleistungen an Bürger im Haushalt ausgesprochen wurde – bis diese Maßnahme andauert
6. dass das Gebäude-Objekt in welchem die gastgewerblichen Dienstleistungen im Hauhalt angeboten werden die Bedingungen, geregelt durch eine gesonderte Vorschrift, erfüllt ohne welche aufgrund dieser Vorschrift das zuständige Amt keine Bewilligung über die Erfüllung der Bedingungen für das Ausführen der Tätigkeit ausgeben kann

Die zuständige Stelle dem Vermieter auffordern, innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag richtig aufgelöst werden.